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Bei einem zu versteuernden Einkommen von >60000 Euro p.a. (Grundtabelle) eröffnen sich steuerlich vorteilhafte Perspektiven:
1. Durch den Investitionsabzugsbetrag können bis zu 50 Prozent des Kaufpreises geltend gemacht werden.
2. Zusätzlicher Sonderabzug von insgesamt 20% in den ersten 5 Jahren aus dem verbliebenen Restwert. Zusätzlich 12,5 % degressive Abschreibung aus dem verbliebenen Restwert.
3. Diese Abzugsbeträge mindern das zu versteuernde Einkommen, was zu einer Reduzierung der Steuerlast führt.
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„Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbar beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).“
Bereits 3 Jahre vor der Installation Ihrer PV-Anlage können Sie nach § 7g EStG bei der Einkommensteuer 50 Prozent Ihrer gesamten Anschaffungskosten für die PV-Anlage als Investitionsabzugsbetrag (IAB)steuerlich geltend machen.
Nach § 7g EstG können Sie vom Nettokaufpreis der PV-Anlage rückwirkend für alle noch nicht rechtskräftigen Steuerbescheide – Steuerbescheid im Briefkasten, dann noch 4 Wochen Einspruchsfrist – einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von max. 50 % geltend machen
Im Anschaffungsjahr und in den 3 Jahren danach können Sie nochmals 20% aus dem Restwert als Sonderabschreibung absetzen
Aus dem verbliebenen Restwert der PV-Anlage können Sie über die nächsten 20 Jahre nach Inbetriebnahme abschreiben, wobei für die Verteilung mehrere Optionen möglich sind.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist eine Gesetzgebung, welche die Abnahme und die bevorzugte Einspeisung von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energiequellen regelt, indem sie feste Vergütungssätze für diese Energieformen festlegt.
Es trat erstmals am 1. August 2004 mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (BGBl. I, S. 1918 ff).
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Investieren in Photovoltaik lohnt sich! Profitieren Sie von staatlichen Förderungen für erneuerbare Energien und sichern Sie damit Ihre Investition zusätzlich ab